BGH - Urteil vom 18.04.2002
IX ZR 161/01
Normen:
GesO § 8 Abs. 2 §§ 11 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO § 3 Abs. 1 § 58 Nr. 2 § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO §§ 38 55 Abs. 1 Nr. 1 § 148 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; SachenRBerG § 82 ; ZPO § 887 Abs. 2 § 894 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 305
DB 2002, 1773
InVo 2002, 444
KTS 2002, 568
MDR 2002, 1088
MDR 2002, 1088
NJW-RR 2002, 1198
VIZ 2002, 540
WM 2002, 1195
WM 2002, 1195
ZIP 2002, 1043
ZInsO 2002, 524
ZMR 2002, 929
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Nutzers; Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen IX ZR 161/01

DRsp Nr. 2002/7197

Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Nutzers; Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten

»1. Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann. 2. Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten. 3. Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

GesO § 8 Abs. 2 §§ 11 13 Abs. 1 Nr. 1 ; KO § 3 Abs. 1 § 58 Nr. 2 § 59 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO §§ 38 55 Abs. 1 Nr. 1 § 148 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; SachenRBerG § 82 ; ZPO § 887 Abs. 2 § 894 ;

Tatbestand: