BGH - Urteil vom 16.10.2003
IX ZR 55/02
Normen:
ZPO § 771 ; BGB §§ 854 1006 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 13 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 200
BGHZ 156, 310
DB 2003, 2697
DStR 2004, 48
GmbHR 2003, 57
GmbHR 2004, 57
InVo 2004, 189
JR 2004, 462
MDR 2004, 537
NJ 2004, 130
NJW 2004, 217
NZG 2004, 38
WM 2003, 2416
ZIP 2003, 2247
ZInsO 2004, 35
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer GmbH befindlichen PKW nach Beendigung des Organverhältnisses

BGH, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZR 55/02

DRsp Nr. 2003/15201

Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer GmbH befindlichen PKW nach Beendigung des Organverhältnisses

»a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.«

Normenkette:

ZPO § 771 ; BGB §§ 854 1006 Abs. 1 S. 1 ; GmbHG § 13 ;

Tatbestand: