Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als besonders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen und dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte Regelbeispiel angenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten Bedenken insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (regelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten geschädigt worden sind.
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