BGH - Beschluß vom 09.11.2000
3 StR 371/00
Normen:
StGB § 263 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 319
StV 2001, 110
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Besonders schwerer Fall des Betruges

BGH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 3 StR 371/00

DRsp Nr. 2000/9715

Besonders schwerer Fall des Betruges

1. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Menschen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereits dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen. 2. Zum Nachteil einer juristischen Person kann ein besonders schwerer Fall in dieser Alternative von § 263 Abs. 3 StGB regelmäßig nicht vorliegen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als besonders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen und dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte Regelbeispiel angenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten Bedenken insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (regelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten geschädigt worden sind.