Steuerliche Besonderheiten im Insolvenzplanverfahren

Autor: Hofherr

Nachfolgend werden in der gebotenen Kürze die Besonderheiten dargestellt, die das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) aus steuerlicher Sicht mit sich bringt. Zum Insolvenzplanverfahren an sich siehe Teil 9/1 ff.

Stellung und Beteiligung der Finanzbehörden

Die Finanzverwaltung, welche Steuerforderungen angemeldet hat, wird im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens wie jeder andere Gläubiger behandelt, genießt insoweit also keine Vorzugsrechte. Sie kann sich am Insolvenzplanverfahren sowohl im Rahmen des Gläubigerausschusses als auch im Rahmen des nach § 235 Abs. 1 Satz 1 InsO gerichtlich zu bestimmenden Erörterungs- und Abstimmungstermins beteiligen und auf den Insolvenzplan einwirken.

Seine Zustimmung zum Insolvenzplanverfahren wird das Finanzamt stets von rein wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen, wobei die Regelung des § 245 Abs. 1 InsO zu beachten ist, nach der das Ablehnungsrecht der Gläubiger eingeschränkt ist (BMF-Schreiben v. 17.12.1998, BStBl I, 1500; ebenso Boochs/Dauernheim, Rdnr. 227). Regelmäßig wird daher das Finanzamt nur dann seine Zustimmung verweigern, wenn es durch den Insolvenzplan schlechter steht als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens.

Steuerliche Folgen des bestätigten Insolvenzplans