BGH - Urteil vom 11.12.2008
IX ZR 195/07
Normen:
BGB § 814; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 403
BGHReport 2009, 368
BGHZ 179, 137
DB 2009, 276
MDR 2009, 350
NJW 2009, 363
NZI 2009, 103
WM 2009, 178
ZIP 2009, 186
ZInsO 2009, 185
ZVI 2009, 66
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 52/07
AG Weiden, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 32/07

Bestehen des auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gerichteten Rückgewähranspruchs eines Insolvenzverwalters i.F.d. Scheiterns eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs an der Masse wegen Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung; Bestehen des auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gerichteten Rückgewähranspruchs eines Insolvenzverwalters bei Bestehen von vorkonkurslichen Schadensersatzansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 195/07

DRsp Nr. 2009/763

Bestehen des auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gerichteten Rückgewähranspruchs eines Insolvenzverwalters i.F.d. Scheiterns eines daneben bestehenden Bereicherungsanspruchs an der Masse wegen Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung; Bestehen des auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gerichteten Rückgewähranspruchs eines Insolvenzverwalters bei Bestehen von "vorkonkurslichen" Schadensersatzansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner

Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben bestehende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner "vorkonkursliche" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.157,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.078,47 € seit dem 11. April 2006 und auf 79,05 € seit dem 1. März 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.