Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.157,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.078,47 € seit dem 11. April 2006 und auf 79,05 € seit dem 1. März 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.
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