BVerfG - Beschluss vom 15.10.2020
2 BvR 1691/20
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 158 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2534
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 1209/19
LG Frankfurt/Main, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 109/20
LG Frankfurt/Main, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 109/20

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde durch hinreichende substantiierte Darlegung der Entfaltung der Rechtswirkung des ersten bedingten Insolvenzplans

BVerfG, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1691/20

DRsp Nr. 2020/16032

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde durch hinreichende substantiierte Darlegung der Entfaltung der Rechtswirkung des ersten bedingten Insolvenzplans

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BGB § 158 Abs. 1;

[Gründe]

Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.