BGH - Urteil vom 22.01.2009
IX ZR 66/07
Normen:
BGB § 273; BGB § 894; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 103; InsO § 106 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 585
BauR 2009, 817
DB 2009, 1069
DNotZ 2009, 434
DZWIR 2009, 215
JuS 2009, 667
MDR 2009, 527
NJW 2009, 1414
NZI 2009, 235
WM 2009, 471
ZIP 2009, 428
ZInsO 2009, 378
ZMR 2009, 668
ZVI 2009, 155
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 230/06
LG Hamburg, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 43/06

Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Berechtigten aus einer Auflassungsvormerkung nach Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IX ZR 66/07

DRsp Nr. 2009/4043

Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Berechtigten aus einer Auflassungsvormerkung nach Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag

1. Ist der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer eines Grundstücks vom Kaufvertrag zurückgetreten, so erlischt damit die Vormerkung, weil die durch sie gesicherte Forderung nicht mehr besteht. Gleichzeitig wird mit dem Untergang des Auflassungsanspruchs das Grundbuch wegen der Akzesssorietät der eingetragenen Vormerkung unrichtig i.S. von § 894 BGB. 2. In der Insolvenz des Verkäufers kann der Käufer den Grundbuchberichtigungsanspruch des Insolvenzverwalters ein Zurückbehaltungsrecht weder aus § 273 BGB, noch aus § 103 Abs. 1 InsO entgegenhalten.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. März 2007 und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1. September 2006 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger die Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch von V. , Blatt ...... unter lfd. Nr. 5 und Blatt .... unter lfd. Nr. 4, eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 894; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 103; § Abs. ;