BGH - Urteil vom 20.12.2012
IX ZR 130/10
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; EGInsO a.F. Art. 102;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 8143/03
OLG München, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2047/08

Bestehen von Ruhegeldansprüchen gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner als inländisches Vermögen

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen IX ZR 130/10

DRsp Nr. 2013/2162

Bestehen von Ruhegeldansprüchen gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner als inländisches Vermögen

a) Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar.b) Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren.InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2 Die Massezugehörigkeit von im Inland verdienten Ruhegeldansprüchen eines Schuldners, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht (Territorialprinzip). Art. 102 EGInsO aF; §§ 335 ff InsO Vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Internationale Insolvenzrecht bestimmten sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen der Abtretung und ihrer Anfechtbarkeit nach dem Konkursstatut (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151). InsO § 133 Abs. 2 Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. InsO § 129 Abs. 1