OLG Hamm - Urteil vom 18.10.2007
27 U 213/06
Normen:
InsO § 138 ; InsO § 140 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 292
ZInsO 2008, 457
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 219/06

Bestehendes Näheverhältniss im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 27 U 213/06

DRsp Nr. 2008/5782

Bestehendes Näheverhältniss im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung

Für die Anwendbarkeit des § 138 InsO muss das darin vorausgesetzte Näheverhältnis auch noch zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die angefochtene Rechtshandlung gemäß § 140 InsO als vorgenommen gilt.

Normenkette:

InsO § 138 ; InsO § 140 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S - ursprünglich aus N2 - anfechtungsrechtliche Rückübertragungsansprüche geltend.

Der Schuldner war als selbständiger Vermittler im Bereich des Zeitschriftenabonnements für den Q, deren Inhaber der Beklagte ist, tätig. Aus dieser Geschäftsbeziehung resultierte gemäss Abrechnung des Beklagten vom 29.12.1997 ein Negativsaldo zu Lasten des Schuldners in Höhe von 166.349,48 DM. Die Parteien schlossen unter gleichem Datum eine mit "Saldenbestätigung" überschriebene Vereinbarung, nach der der Schuldner die Richtigkeit der Abrechnung anerkannte. Weiter heißt es dort:

"Die Parteien sind sich einig, dass Herr S berechtigt ist, den Saldo durch Verrechnung von neuen Provisionsansprüchen, die er gegen die Firma Q erlangt und durch Abtretung von Forderungen, die er selbst gegen Dritte hat, zurückzuführen."