I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S - ursprünglich aus N2 - anfechtungsrechtliche Rückübertragungsansprüche geltend.
Der Schuldner war als selbständiger Vermittler im Bereich des Zeitschriftenabonnements für den Q, deren Inhaber der Beklagte ist, tätig. Aus dieser Geschäftsbeziehung resultierte gemäss Abrechnung des Beklagten vom 29.12.1997 ein Negativsaldo zu Lasten des Schuldners in Höhe von 166.349,48 DM. Die Parteien schlossen unter gleichem Datum eine mit "Saldenbestätigung" überschriebene Vereinbarung, nach der der Schuldner die Richtigkeit der Abrechnung anerkannte. Weiter heißt es dort:
"Die Parteien sind sich einig, dass Herr S berechtigt ist, den Saldo durch Verrechnung von neuen Provisionsansprüchen, die er gegen die Firma Q erlangt und durch Abtretung von Forderungen, die er selbst gegen Dritte hat, zurückzuführen."
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