BGH - Beschluss vom 08.07.2010
IX ZB 45/10
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 340 IN 751/09
LG Magdeburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 865/09

Bestellung eines Notanwaltes trotz Scheiterns der Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten; Möglichkeit einer Erzwingung der Entscheidung eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Hilfe einer sofortigen Beschwerde

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 45/10

DRsp Nr. 2010/14873

Bestellung eines Notanwaltes trotz Scheiterns der Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten; Möglichkeit einer Erzwingung der Entscheidung eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Hilfe einer sofortigen Beschwerde

1. Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Vertretungsbereitschaft eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten scheitert. 2. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers muss auf die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren gerichtet sein und die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung, die nicht ausreichend dinglich gesichert ist, zum Ziel haben.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2010 werden abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 5.000 €.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7;

Gründe

1.