OLG Dresden - Beschluss vom 10.08.2005
2 U 290/05
Normen:
AktG § 249 ; ZPO § 57 ;
Fundstellen:
AG 2005, 812
OLGReport-Dresden 2005, 821
ZIP 2005 Heft 42
ZIP 2005, 1845
ZInsO 2005, 1049
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 116/03

Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 2 U 290/05

DRsp Nr. 2005/12944

Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft

»Einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft kann auf eine vom Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Aufsichtsratsmitglieder - nicht aber die Vorstandsmitglieder - ihre Ämter wirksam niedergelegt haben.«

Normenkette:

AktG § 249 ; ZPO § 57 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger begehrt, für die Beklagte zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit einen Prozesspfleger zu bestellen.