Bestellung eines Treuhänders

Autor: Lissner

Auswahl und Rechtsstellung des Treuhänders

Anstelle eines Insolvenzverwalters ist im vereinfachten Insolvenzverfahren ein Treuhänder zu bestellen (§§ 27 Abs. 1, 313 Abs. 1 InsO a.F.). Als Treuhänder werden in Praxis meist dieselben Personen bestellt, die auch als Insolvenzverwalter für die Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung stehen. Mit dem sprunghaften Anstieg der Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine deutliche Erweiterung des Kreises der zu bestellenden Personen notwendig geworden.

Bestellung des Treuhänders

Für die Auswahl und die Rechtsstellung des Treuhänders gelten dieselben Bestimmungen, die auch für den im Regelinsolvenzverfahren zu bestellenden Verwalter Anwendung finden. Mithin ist eine geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Treuhänder zu bestellen (§§ 313 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 InsO; siehe auch Teil 5/2.2). Der Treuhänder erhält eine Urkunde über seine Bestellung, die im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses erfolgt (§ 27 Abs. 1 InsO).

Abwahl des Treuhänders