OLG Dresden - Beschluss vom 12.10.1999
7 W 1754/99
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 39 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 391
KTS 2000, 376
NJW-RR 2000, 579
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 14 5274/99

Bestellung eines Vertreters für prozessunfähige GmbH im Insolvenzverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 7 W 1754/99

DRsp Nr. 2004/619

Bestellung eines Vertreters für prozessunfähige GmbH im Insolvenzverfahren

Ist eine GmbH ohne Geschäftsführer, weil dieser sein Amt niedergelegt hat oder abberufen worden ist und die Gesellschafter sich weigern, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, ist die Gesellschaft nicht vertreten und damit nicht prozessfähig; in einem solchen Fall muss der Gläubiger beim zuständigen Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers anregen, da die GmbH erst damit in die Lage versetzt wird, im Rahmen des Insolvenzverfahrens handeln zu können.

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 39 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Dem Antrag der Gläubigerin auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde war zu entsprechen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

I.