KG - Beschluss vom 04.08.2005
1 W 397/03
Normen:
AktG § 104 ; FGG 20 Absatz 1;
Fundstellen:
AG 2005, 736
DB 2005, 2346
DZWIR 2005, 477
KGReport 2005, 823
ZIP 2005, 1553
ZInsO 2005, 991
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 102 T 21/03
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 92 HRB 73799

Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

KG, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 1 W 397/03

DRsp Nr. 2005/12534

Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Die Bestellung von fehlenden Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG durch das Gericht ist auch möglich, wenn über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2. Dem Insolvenzverwalter steht gegen den Bestellungsbeschluss kein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

AktG § 104 ; FGG 20 Absatz 1;

Entscheidungsgründe:

A.