BGH - Urteil vom 04.10.1993
II ZR 156/92
Normen:
BGB §§ 929, 930, 931 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2479
BGHR BGB § 930 Sicherungsübereignung 4
DB 1993, 2582
DRsp I(150)338b
JuS 1994, 259
MDR 1994, 886
NJW 1994, 133
WM 1993, 2161
WM 1993, 2165
ZIP 1994, 39
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Bestimmtheit einer Einigungserklärung

BGH, Urteil vom 04.10.1993 - Aktenzeichen II ZR 156/92

DRsp Nr. 1994/1355

Bestimmtheit einer Einigungserklärung

»Eine Einigungserklärung, nach der alle Gegenstände einer näher bezeichneten Gattung übereignet werden sollen, genügt dem Bestimmtheitsgebot auch dann, wenn die Gegenstände nicht räumlich zusammengefaßt sind.«

Normenkette:

BGB §§ 929, 930, 931 ;

Tatbestand:

Die Parteien nehmen je für sich das Eigentum an verschiedenen Ausrüstungsgegenständen eines Abfallbeseitigungsunternehmens in Anspruch. In der Revisionsinstanz sind nur noch 268 Abfallcontainer im Streit, an denen die Klägerin auf folgende Weise Eigentum erworben haben will: Am 17./18. Dezember 1986 schloß die Firma I. GmbH in L. (im folgenden: I.) mit der Volksbank e.G. D. einen Sicherungsübereignungsvertrag. Die übereigneten Gegenstände wurden in dem Vertrag (soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung) wie folgt bezeichnet:

"Alle Container mit 5, 5 cbm

Alle Container mit 6, 5 cbm

Alle Container mit 7, 0 cbm

Alle Container mit 10-40 cbm (Abrollsystem)

verschiedene Hersteller lt. Rechnungskopien".