Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte gewährte den Klägern im Jahre 1983 ein Darlehen von 100.000 DM, variabel verzinslich mit 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Zur Sicherung des Kredits bestellten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1983 eine am gleichen Tage an den Beklagten abgetretene Eigentümergrundschuld über 150.000 DM nebst 18% Zinsen jährlich seit dem Tage der Eintragung, unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung und gaben unter Ziff. IV der Urkunde folgende Erklärung ab:
"Wegen des Grundschuldbetrages von DM 150.000 nebst den vereinbarten Zinsen und Nebenleistungen ab dem Tage der Eintragung der Grundschuld erklären wir uns dem künftigen Inhaber der vorstehend bestellten Eigentümergrundschuld gegenüber auch persönlich haftbar und unterwerfen uns auch wegen der persönlichen Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in unser gesamtes Vermögen."
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