Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin die Erfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.
Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die D. GmbH (künftig auch: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am 29. Dezember 1992 ein "vorläufiges Zahlungsverbot" in Höhe von 215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:
"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der Zustellungskosten und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändung der Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die der Schuldnerin gegen
(Anschrift und Bankleitzahl der Beklagten)
Kto.-Nr.: 299511
zustehen."
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|