BGH - Urteil vom 08.05.2001
IX ZR 9/99
Normen:
ZPO § 845 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1436
DB 2001, 2601
InVo 2001, 377
KTS 2001, 476
NJW 2001, 2976
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Bestimmtheit und Rangwahrung der Vorpfändung

BGH, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen IX ZR 9/99

DRsp Nr. 2001/8966

Bestimmtheit und Rangwahrung der Vorpfändung

»a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst. b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.«

Normenkette:

ZPO § 845 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin die Erfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.

Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die D. GmbH (künftig auch: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am 29. Dezember 1992 ein "vorläufiges Zahlungsverbot" in Höhe von 215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:

"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der Zustellungskosten und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändung der Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die der Schuldnerin gegen

(Anschrift und Bankleitzahl der Beklagten)

Kto.-Nr.: 299511

zustehen."