BGH - Beschluss vom 27.09.2012
IX ZB 243/11
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 840
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 42/05
LG Osnabrück, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 510/11

Bestimmung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Berücksichtigung erschwerender Umstände

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 243/11

DRsp Nr. 2012/20384

Bestimmung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Berücksichtigung erschwerender Umstände

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, WM 2004, 1783, 1784 f.; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 108/04 Rn. 5; vom 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439 Rn. 6). Zuerkannte Zuschläge sind deshalb nicht auf die fiktive Vergütung des endgültigen Verwalters oder auf den dem vorläufigen Verwalter zukommenden Regelbruchteil dieser Vergütung zu beziehen. Sie erhöhen vielmehr den Regelbruchteil um den Prozentsatz, der als Zuschlag gewährt wird (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672 Rn. 17).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 4. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 23. Mai 2011 in der Form des Beschlusses vom 21. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Insolvenzgericht zurückverwiesen.