BGH - Beschluss vom 14.01.2021
IX ZB 94/18
Normen:
InsVV § 17 Abs. 1; InsO § 73 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 41
MDR 2021, 513
NZI 2021, 457
WM 2021, 500
ZIP 2021, 581
ZInsO 2021, 562
ZInsO 2023, 1523
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 1577/11
LG Augsburg, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 71 T 3565/18

Bestimmung der Höhe des Stundensatzes nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen; Beeinflussung des Stundensatzes bei einer juristischen Person durch Qualifikation und Sachkunde; Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen IX ZB 94/18

DRsp Nr. 2021/3692

Bestimmung der Höhe des Stundensatzes nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen; Beeinflussung des Stundensatzes bei einer juristischen Person durch Qualifikation und Sachkunde; Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters

InsVV § 17 Abs. 1 a) Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen.b) Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.c) Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.