AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 45/01
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Sitzverlegung
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 5 AR 1/01
DRsp Nr. 2004/15279
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Sitzverlegung
1. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 4InsO, 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO ist die Sache regelmäßig dem Gericht zuzuweisen, das nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften tatsächlich zuständig ist.2. Soweit eines der beteiligten Gerichte die Sache nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend an das andere verwiesen hat, ist letzteres als das zuständige Gericht zu bestimmen; Verweisungsbeschlüsse erlangen jedoch dann keine Bindungswirkung und sind demzufolge im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren unbeachtlich, wenn sie offensichtlich gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig sind.3. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes ist gemäß §§ 4InsO, 261 Abs. 3 Nr. 2ZPO auf den Zeitpunkt der Anbringung des Insolvenzantrages abzustellen; soweit die Zuständigkeit aus dem allgemeinen Gerichtsstand folgt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO), kommt es deshalb auf den Sitz des Antragsgegners bei Antragstellung an, wobei spätere Sitzverlegungen die zunächst begründete Zuständigkeit nicht wieder entfallen lassen.