OLG Naumburg - Beschluss vom 28.03.2001
5 AR 1/01
Normen:
ZPO § 17 Abs. 1 Satz 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 36 Abs. 2, 261 Abs. 3 Nr. 2 § 281 Abs. 1 § 281 Abs. 2 Satz 5 ; InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 4 ; GmbHG § 4 a Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 54 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 331
KTS 2001, 441
NZI 2001, 476
ZIP 2001, 753
ZInsO 2001, 471
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 45/01

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Sitzverlegung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 5 AR 1/01

DRsp Nr. 2004/15279

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Sitzverlegung

1. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 4 InsO, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist die Sache regelmäßig dem Gericht zuzuweisen, das nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften tatsächlich zuständig ist.2. Soweit eines der beteiligten Gerichte die Sache nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend an das andere verwiesen hat, ist letzteres als das zuständige Gericht zu bestimmen; Verweisungsbeschlüsse erlangen jedoch dann keine Bindungswirkung und sind demzufolge im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren unbeachtlich, wenn sie offensichtlich gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig sind.3. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes ist gemäß §§ 4 InsO, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Anbringung des Insolvenzantrages abzustellen; soweit die Zuständigkeit aus dem allgemeinen Gerichtsstand folgt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO), kommt es deshalb auf den Sitz des Antragsgegners bei Antragstellung an, wobei spätere Sitzverlegungen die zunächst begründete Zuständigkeit nicht wieder entfallen lassen.

Normenkette:

ZPO § 17 Abs. 1 Satz 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 36 Abs. 2, 261 Abs. 3 Nr. 2 § 281 Abs. 1 § 281 Abs. 2 Satz 5 ; InsO § 3 Abs. 1 Satz 2 § 4 ; GmbHG § 4 a Abs. 1 § 10 Abs. 1 § 54 Abs. 3 ;

Gründe: