BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 163/08
Normen:
InsVV § 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 64/08
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 207/03

Bestimmung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung; Voraussetzung für Abweichungen von der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 163/08

DRsp Nr. 2010/2527

Bestimmung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung; Voraussetzung für Abweichungen von der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

1. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit mit der eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesen Fällen kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten gewesen wäre. 2. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist wie die des vorläufigen Insolvenzverwalters so zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den Sonderinsolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung verringern oder erhöhen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 897.231,56 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 5;

Gründe:

I.