BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 2/19
Normen:
ZPO § 568 S. 2; InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2; InsVV § 3;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 411
MDR 2019, 1536
NZI 2019, 910
WM 2019, 1982
ZIP 2019, 2021
ZInsO 2019, 2232
ZInsO 2023, 1507
ZInsO 2023, 1517
ZVI 2020, 30
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 66/02
LG Hamburg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 118/16

Bestimmung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren ohne Berücksichtigung der voraussehbaren Nachtragsverteilung

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 2/19

DRsp Nr. 2019/14516

Bestimmung der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren ohne Berücksichtigung der voraussehbaren Nachtragsverteilung

Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat. InsO § 63 Abs. 1 InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Ob die Ausgestaltung der Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung genügt, richtet sich im Ausgangspunkt nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für das der Insolvenzverwalter eine Vergütung beansprucht. InsO § 63 Abs. 1 InsVV §§ 2,3 Die Entscheidung des Verordnungsgebers, für die Vergütung des Insolvenzverwalters Regelsätze vorzusehen, von denen mittels Zu- und Abschlägen abgewichen werden kann, verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen einen Gesetzesvorbehalt oder das Willkürverbot.