BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 65/18
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1; InsVV § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 45
MDR 2019, 1408
NJW-RR 2019, 1385
NZI 2019, 913
WM 2019, 1979
ZIP 2019, 2018
ZInsO 2019, 2236
ZInsO 2020, 35
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IN 75/16
LG Trier, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 20/18

Bestimmung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Anspruch auf einen Zuschlag bei Tätigwerden des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung; Berücksichtigung eines Mehraufwands für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 65/18

DRsp Nr. 2019/14296

Bestimmung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Anspruch auf einen Zuschlag bei Tätigwerden des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung; Berücksichtigung eines Mehraufwands für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung

a) Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.b) Der Tatrichter kann einen Mehraufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung berücksichtigen.c) Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.d) Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben.e) Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen.

Tenor