AG Wittlich, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IN 75/16
LG Trier, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 20/18
Bestimmung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Anspruch auf einen Zuschlag bei Tätigwerden des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung; Berücksichtigung eines Mehraufwands für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 65/18
DRsp Nr. 2019/14296
Bestimmung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Anspruch auf einen Zuschlag bei Tätigwerden des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung; Berücksichtigung eines Mehraufwands für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung
a) Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.b) Der Tatrichter kann einen Mehraufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung berücksichtigen.c) Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.d) Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben.e) Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen.
Tenor
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