OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2020
8 AR 10/20
Normen:
InsO § 180 Abs. 1 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 37; ZPO § 59; ZPO § 60;

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 8 AR 10/20

DRsp Nr. 2020/7575

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

Eine ausschließliche Zuständigkeit nimmt dem übergeordneten Gericht i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht die Möglichkeit, unter den verschiedenen als zuständig in Betracht kommenden Gerichten eine Auswahl zu treffen.

Tenor

Das Landgericht Köln wird als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit gegen alle drei Beklagte bestimmt. Dies gilt nicht für den mit Schriftsatz vom 06.01.2020 eingereichten Klageantrag zu 12), der sich gegen den Beklagten zu 1) richtet.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 1 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 37; ZPO § 59; ZPO § 60;

Gründe

I.

Der im Bezirk des Landgerichts Bonn wohnhafte Kläger nimmt die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung in Anspruch. Der Beklagten zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Rechtsanwalts-GbR ernannt worden, welche von ihrem Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Köln die behauptete anwaltliche Schlechtleistung erbracht haben soll. Der Beklagte zu 2), der seinen Wohnsitz in A hat, wird als (behaupteter) Außen-Sozius der Kanzlei in Anspruch genommen. Die in B (GA 212) geschäftsansässige Beklagte zu 3) wird als Haftpflichtversicherung der insolventen Rechtsanwalts-GbR in Anspruch genommen.