Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Abrechnungsbescheid festzustellen, dass der Klägerin wegen gezahlter Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 78.304,28 Euro zusteht.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III.Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit der Klage will die Klägerin ("J...-... Söhne S...fabrik GmbH & Co. KG") die Erstattung gezahlter Grundsteuer erreichen.
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