VGH Bayern - Urteil vom 05.12.2014
4 B 14.435
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; KAG Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.08.2013

Bestimmung des Inhaltsadressaten bei unzutreffender Schuldnerbezeichnung in einem Abgabenbescheid

VGH Bayern, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 4 B 14.435

DRsp Nr. 2015/6904

Bestimmung des Inhaltsadressaten bei unzutreffender Schuldnerbezeichnung in einem Abgabenbescheid

Lässt sich bei einem Abgabenbescheid mit unzutreffender Schuldnerbezeichnung durch Auslegung nach dem objektivem Erklärungsgehalt zweifelsfrei bestimmen, wer Inhaltsadressat des Bescheids ist, so muss sich die Behörde daran festhalten lassen, auch wenn sie ihren eigenen Bescheid anders verstanden hat und der Bescheidsempfänger der Falschbezeichnung jahrelang nicht entgegengetreten ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Abrechnungsbescheid festzustellen, dass der Klägerin wegen gezahlter Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 78.304,28 Euro zusteht.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; KAG Art. 13 Abs. 1;

Tatbestand

Mit der Klage will die Klägerin ("J...-... Söhne S...fabrik GmbH & Co. KG") die Erstattung gezahlter Grundsteuer erreichen.