BFH - Beschluss vom 10.11.2020
XI S 17/20
Normen:
FGO § 38, § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, § 155 Satz 1; ZPO § 29; HGB § 128; InsO § 93;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 342
DZWIR 2021, 338
NZG 2021, 256
NZI 2021, 186
ZIP 2021, 754
ZInsO 2021, 251
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 559/18

Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts für die Klage des Insolvenzverwalters einer OHG gegen einen Gesellschafter wegen Steuerschulden der Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen XI S 17/20

DRsp Nr. 2021/504

Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts für die Klage des Insolvenzverwalters einer OHG gegen einen Gesellschafter wegen Steuerschulden der Gesellschaft

1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird. 3. NV: Ist der Beklagte eine natürliche Person, kann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an dessen (Wohn-)Sitz anzuknüpfen sein. 4. NV: Verbindlichkeiten eines persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 128 HGB gehören zu den Vertragsverhältnissen i.S. des § 29 ZPO. 5. NV: Wird ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO nicht durch Haftungsbescheid des FA, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen, entspricht es den Wertungen des § 38 FGO, das FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat und das deshalb für eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zuständig wäre.

Tenor

1. Zum zuständigen Finanzgericht wird das Thüringer Finanzgericht bestimmt.