OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2008
8 W 109/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6; ZPO § 37 Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 493
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.08.2008
AG Köln, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 458/08

Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht; Bindungswirkung einer Verweisung; Streitwert der Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 8 W 109/08

DRsp Nr. 2009/2684

Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht; Bindungswirkung einer Verweisung; Streitwert der Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

1. Die Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, auf 4 % des Forderungsbetrages ist gerade noch vertretbar und damit nicht willkürlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn über das Vermögen des Schuldners noch kein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, es dem Gläubiger also lediglich um Vollstreckungserleichterungen nach § 850f ZPO geht. 2. Ist somit die Streitwertfestsetzung nicht willkürlich, so ist auch eine darauf gegründete Verweisung durch das Landgericht an das Amtsgericht nicht willkürlich und damit bindend.

Tenor:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Köln.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6; ZPO § 37 Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 2;

Gründe: