OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.02.2000
1 W 4/00
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 1, 2 § 4 § 5 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2000, 105
Vorinstanzen:
AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 208/99
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 545/99

Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Insolvenzverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 4/00

DRsp Nr. 2004/14744

Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Insolvenzverfahren

1. Haben sich zwei Insolvenzgerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt, so kommt gleichwohl die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann in Betracht, wenn eines der beiden Gerichte das zuständige Insolvenzgericht ist. 2. Hat eine Gesellschaft jegliche werbende Tätigkeit eingestellt, so ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht des allgemeinen Gerichtsstands.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 1, 2 § 4 § 5 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Schuldnerin, die im Handelsregister des Amtsgerichts .. mit Sitz in .. (Amtsgerichtsbezirk .., zuständiges Insolvenzgericht Amtsgericht ..) eingetragen ist, hat durch ihren Geschäftsführer .. Insolvenzantrag beim Amtsgericht .. gestellt. Wenige Wochen vorher waren die Geschäftsanteile der Schuldnerin von der .. und der .., deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr .. ist, zum Kaufpreis von insgesamt drei DM übernommen worden; der Verwaltungssitz war nach .. (Bezirk des Insolvenzgerichts ..) verlegt und die Geschäftsunterlagen dorthin verbracht worden.