OLG Rostock - Beschluss vom 19.10.2001
1 UH 3/01
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 § 4 ; ZPO § 12 § 17 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 1064

Bestimmung des zuständigen Gerichts im Insolvenzverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 1 UH 3/01

DRsp Nr. 2005/3608

Bestimmung des zuständigen Gerichts im Insolvenzverfahren

1. Die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte richtet sich dann, wenn der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr ausübt, nach dem allgemeinen Gerichtsstand. 2. Nach Beendigung der geschäftlichen Tätigkeit einer GmbH wird der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht bereits durch den Wohnsitz des Geschäftsführers begründet. 3. Ein im Insolvenzverfahren ergangener Verweisungsbeschluss, der ohne nähere Begründung in Verkennung der eigenen ausschließlichen Zuständigkeit das Verfahren an ein anderes Gericht verweist, entfaltet keine Bindungswirkung.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 § 4 ; ZPO § 12 § 17 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
ZInsO 2001, 1064