OLG Köln - Beschluß vom 20.12.1999
2 W 273/99
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 72
OLGReport-Köln 2000, 118
Rpfleger 2000, 236
ZIP 2000, 155
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 75 IN 109/99
AG Hannover - 902 IN 415/99 -4-,

Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 2 W 273/99

DRsp Nr. 2000/2287

Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO

1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nur gegeben, wenn verschiedene Gerichte sich mit rechtskräftigen Entscheidungen für unzuständig erklärt haben.2. Die Rücksendung der Insolvenzakten mit der Anregung der Aufhebung des Verweisungsbeschlusses enthält keine endgültige Unzuständigkeitserklärung.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

1.

Mit einem beim Amtsgericht Köln am 17. Juni 1999 eingegangenen Schreiben hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Durch notarielle Urkunde vom 18. Juni 1999 haben die früheren Gesellschafter der GmbH ihre Gesellschaftsanteile an den jetzigen Geschäftsführer der Schuldnerin veräußert. Zugleich hat die Gesellschaft beschlossen, ihren Sitz von G. nach H. zu verlegen.