OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.10.2000
2 W 171/00
Normen:
InsO § 3 § 5 § 6 § 7 Abs. 1 § 38 ; ZPO § 50 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 88

Beteiligtenfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft im Insolvenzverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 2 W 171/00

DRsp Nr. 2005/3609

Beteiligtenfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft im Insolvenzverfahren

1. Die Parteifähigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist nach § 4 InsO entsprechend § 50 ZPO zu beurteilen. Bei einer ausländischen Gesellschaft ist dabei das für die Beurteilung der Parteifähigkeit anzuwendende Recht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das gilt ungeachtet der EuGH-Vorlage vom 30. März 2000 (ZIP 2000, 967) jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Costa Rica den Insolvenzantrag stellt. 2. § 5 InsO, wonach das Insolvenzgericht alle Umstände zu ermitteln hat, gilt nicht, wenn es um die Zulässigkeit des Eröffnungsantrages eines Gläubigers geht.

Normenkette:

InsO § 3 § 5 § 6 § 7 Abs. 1 § 38 ; ZPO § 50 ;
Fundstellen
ZInsO 2001, 88