OLG Stuttgart - Urteil vom 31.07.2019
20 U 30/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2020, 106
GmbHR 2020, 105
NZG 2019, 1428
NZI 2019, 903
ZIP 2020, 136
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11/17

Beteiligung an einem SchiffsfondsHaftungsanspruch für zurückbezahlte Einlagebeträge an Kommanditisten

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 30/18

DRsp Nr. 2019/15813

Beteiligung an einem Schiffsfonds Haftungsanspruch für zurückbezahlte Einlagebeträge an Kommanditisten

1. Kommanditisten haften gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB grundsätzlcih nicht für Masseverbindlichkeiten und -kosten.2. Die sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters erstreckt sich deshalb auf den Umfang bereits vereinnahmter Rückzahlungen anderer Kommanditisten, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22.06.2018, Az. 4 O 11/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22.06.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.