Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren; Pflichten des Konkursverwalters bei Veräußerung des Unternehmens; Voraussetzungen des Ausschlusses der Haftung; Stimmrecht von Mitgliedern des Gläubigerausschusses
BGH, Urteil vom 22.01.1985 - Aktenzeichen VI ZR 131/83
DRsp Nr. 1996/5598
Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren; Pflichten des Konkursverwalters bei Veräußerung des Unternehmens; Voraussetzungen des Ausschlusses der Haftung; Stimmrecht von Mitgliedern des Gläubigerausschusses
»a) "Beteiligter" am Konkursverfahren ist auch der Gemeinschuldner und, wenn dies eine Personenhandelsgesellschaft ist, deren persönlich haftender Gesellschafter.b) Ein Konkursverwalter kann seine Pflichten gegenüber dem Gemeinschuldner auch dadurch verletzen, daß er es durch sein Verhalten verhindert, daß das Unternehmen zu einem Preis veräußert wird, welcher dem Gemeinschuldner einen Vermögensüberschuß gebracht hätte, oder daß er das Konkursverfahren in großer und übertriebener Eile durchführt (Bestätigung von RGZ 152, 125, 127).c) Die Haftung des Konkursverwalters nach § 82KO kann bezüglich der Rechtsgeschäfte, die der Genehmigung des Gläubigerausschusses unterliegen, ausgeschlossen sein, falls der Ausschuß die Genehmigung erteilt hat. Zu den Grenzen dieses Ausschlusses.d) Ein Stimmrecht steht einem Mitglied des Gläubigerausschusses nur dann nicht zu, wenn über ein zwischen der Konkursmasse und ihm bzw. einem von ihm gesetzlich vertretenen Unternehmen zu schließendes Rechtsgeschäft oder einen zu führenden bzw. zu erledigenden Rechtsstreit abzustimmen ist.«