OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2003
2 Ws 593/03
Normen:
StGB § 73 Abs. 1, 3 § 73a, 73c ; StPO § 442 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 2016
Vorinstanzen:
LG Köln - 114-23/03 - 17.9.2003, 18.9.2003,

Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Strafverfahren nach vorangegangenem Arrest gegen eine inzwischen insolvente, aus der Straftat begünstigte Gesellschaft

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 593/03 - Aktenzeichen 2 Ws 617/03

DRsp Nr. 2004/13775

Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Strafverfahren nach vorangegangenem Arrest gegen eine inzwischen insolvente, aus der Straftat begünstigte Gesellschaft

1. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft, gegen die als aus der Straftat Begünstigte vor Konkurseröffnung ein Arrest zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes angeordnet worden ist, ist gemäß § 442 Abs. 2 StPO an dem Strafverfahren zu beteiligen, solange eine Anordnung nach § 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB in einem späteren Urteil nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Vor Abschluss der Beweisaufnahme geht es regelmäßig lediglich um eine vorläufige Sicherung des Verfallsanspruchs. 2. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Täter steht einer Arrestanordnung nicht entgegen (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB), wenn dieser Anspruch bei vorläufiger Bewertung den Arrestbetrag nicht übersteigt. 3. Für die Ermittlung des aus der Tat Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB gilt auch bei Austauschgeschäften des Wirtschaftslebens regelmäßig das Bruttoprinzip.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1, 3 § 73a, 73c ; StPO § 442 Abs. 2 ;

Gründe: