OLG Braunschweig - Beschluss vom 19.12.2000
2 W 268/00
Normen:
InsO § 309 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 227

Beteiligung von verzichtenden Gläubigern am Zustimmungsersetzungsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 2 W 268/00

DRsp Nr. 2005/3592

Beteiligung von verzichtenden Gläubigern am Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Gläubiger, die dem Schuldner im Verlauf des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ihre Forderungen erlassen haben, sind nach dem Erlöschen des Schuldverhältnisses nicht mehr in dem weiteren Insolvenzverfahren beteiligt und deshalb bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans mit dem Betrag ihrer früheren Forderung gänzlich außer Betracht zu lassen. 2. Der Schuldenbereinigungsplan kommt als Vertrag zwischen dem Schuldner und seinen (noch vorhandenen) Gläubigern zustande. Nur diese Gläubiger sind zur Zustimmung oder Ablehnung berufen.

Normenkette:

InsO § 309 ;
Fundstellen
ZInsO 2001, 227