BGH - Beschluss vom 06.10.2011
V ZB 18/11
Normen:
BGB § 268 Abs. 1; InsO § 49; ZVG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1502
NJW-RR 2012, 87
NZI 2011, 939
NZM 2012, 477
WM 2011, 2365
ZIP 2012, 147
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 189/10

Betreiben der Zwangsvollstreckung aus in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Ansprüchen und Möglichkeit der Beschränkung eines Dritten auf Ablösung von einer Rangklasse zugeordneten Forderungen

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen V ZB 18/11

DRsp Nr. 2011/19449

Betreiben der Zwangsvollstreckung aus in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Ansprüchen und Möglichkeit der Beschränkung eines Dritten auf Ablösung von einer Rangklasse zugeordneten Forderungen

Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen. Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 8. Oktober 2010 und der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 8. Oktober 2010 zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Neuss zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.831,30 €, davon entfallen 2.206,86 € auf den erfolgreichen Teil des Rechtsbeschwerde.

Normenkette:

BGB § 268 Abs. 1; InsO § 49; ZVG § 10 Abs. 1;

Gründe

I.