BGH - Urteil vom 19.09.2019
IX ZR 22/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 833a; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 175
DB 2020, 169
FamRZ 2020, 448
MDR 2020, 250
NJW 2020, 843
NZI 2020, 190
VersR 2020, 420
WM 2020, 93
ZIP 2020, 368
ZInsO 2020, 95
ZVI 2020, 177
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3686/14
OLG Nürnberg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 59/15

Betreiben einer Zwangsvollstreckung zügig durch Erwirken eines Titels gegen den Schuldner des Mandanten i.R.d. Auftrags mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung; Führen einer Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten

BGH, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen IX ZR 22/17

DRsp Nr. 2020/479

Betreiben einer Zwangsvollstreckung zügig durch Erwirken eines Titels gegen den Schuldner des Mandanten i.R.d. Auftrags mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung; Führen einer Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten

a) Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7. September 2017 - IX ZR 71/16, WM 2017, 1938 Rn. 11).b) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2016 wird auf Kosten der Widerbeklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 833a; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand