BAG - Urteil vom 15.01.2013
3 AZR 705/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 59
AuR 2013, 327
BB 2013, 1396
NZA 2013, 1168
NZA-RR 2013, 376
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 81/09
ArbG Karlsruhe, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 273/09

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung; Eingriff in die erdiente Dynamik; Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge

BAG, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 705/10

DRsp Nr. 2013/7923

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung; Eingriff in die erdiente Dynamik; Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge

Orientierungssätze: 1. Regeln zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, so gilt das Ablösungsprinzip, wonach grundsätzlich eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere auch dann ablöst, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Das Ablösungsprinzip ermöglicht jedoch nicht jede Änderung. Greift eine Neuregelung in bestehende Besitzstände ein, müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Versorgungsrechte eingreift und deshalb einer Überprüfung anhand des zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas unterliegt und auf welcher Besitzstandsstufe der Eingriff erfolgt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden.