BAG - Beschluß vom 21.08.2001
3 ABR 44/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 1 (Betriebsvereinbarung) § 2 ; BetrVG § 77 Abs. 5, 6 §§ 75 87 (Altersversorgung) ; ArbGG §§ 81 83 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 470
BAGE 98, 354
BAGReport 2002, 182
BB 2002, 1319
DB 2002, 952
DZWIR 2002, 503
NZA 2002, 575
ZIP 2002, 1305
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 36/99
ArbG Nürnberg, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 102/98 A

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen, Überprüfbarkeit und Rechtsfolgen; dienstzeitunabhängige Dynamik einer Versorgungsanwartschaft, triftige Gründe für deren Beseitigung; Dynamisierungsregelung, die wirtschaftlichen triftigen Gründen bereits Rechnung trägt; Beteiligte eines Beschlußverfahrens; Nachholen einer in den Vorinstanzen unterbliebenen Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Feststellung des Fortbestehens einer Betriebsvereinbarung; Zulässigkeit des Feststellungsantrags des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 3 ABR 44/00

DRsp Nr. 2002/5180

Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht; Kündigung; Prozessrecht - Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen, Überprüfbarkeit und Rechtsfolgen; dienstzeitunabhängige Dynamik einer Versorgungsanwartschaft, triftige Gründe für deren Beseitigung; Dynamisierungsregelung, die wirtschaftlichen triftigen Gründen bereits Rechnung trägt; Beteiligte eines Beschlußverfahrens; Nachholen einer in den Vorinstanzen unterbliebenen Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Feststellung des Fortbestehens einer Betriebsvereinbarung; Zulässigkeit des Feststellungsantrags des Betriebsrats

»Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung kann eine dienstzeitunabhängige Dynamik der bestehenden Versorgungsanwartschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe beseitigen. Wirtschaftlich triftige Gründe fehlen, wenn bereits nach der vereinbarten Dynamisierungsregelung bei einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens eine Erhöhung der Versorgungsanwartschaften unterbleiben darf.« Orientierungssätze: