BAG - Urteil vom 17.01.2012
3 AZR 555/09
Normen:
BGB § 313; EStG § 19; EStG § 22; SGB V § 228 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 248; SGB V § 249a; SGB V § 250 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 55; SGB XI §, 59;
Fundstellen:
BB 2012, 1599
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 942
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 14/09
ArbG Kaiserslautern, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1014/08

Betriebliche Altersversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage; Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger Überversorgung; Ausübung des Anpassungsrechts; Besteuerung der Sozialversicherungsrente; Besteuerung der Betriebsrente; Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 555/09

DRsp Nr. 2012/10294

Betriebliche Altersversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage; Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger Überversorgung; Ausübung des Anpassungsrechts; Besteuerung der Sozialversicherungsrente; Besteuerung der Betriebsrente; Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

1. a) Ist eine Versorgungszusage als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer geworden, sind die sich aus ihr ergebenden Rechte im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. b) Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1 BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden. 2. Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird.