BAG - Urteil vom 17.06.1999
2 AZR 141/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 177
BAGE 92, 71
BB 1999, 1436
BB 1999, 2408
DB 1999, 1399
DStR 1999, 1242
DStR 2000, 438
NJW 2000, 381
NZA 1999, 1098
ZIP 1999, 1721
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Ca 3995/98
LAG Berlin, vom 12.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 51/98

Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

BAG, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 141/99

DRsp Nr. 1999/9387

Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

»Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluß rückt, umso mehr muß der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, daß ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: