LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2014
8 Sa 358/14
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 108 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 113; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3546/13

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung unter Abarbeitung laufender AufträgeAbfindungsanspruch aus arbeitsvertraglicher Zusage als Insolvenzforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 358/14

DRsp Nr. 2015/14293

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung unter Abarbeitung laufender Aufträge Abfindungsanspruch aus arbeitsvertraglicher Zusage als Insolvenzforderung

1. Nimmt der Insolvenzverwalter keine neuen Aufträge mehr an, kündigt er die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer und beschränkt er sich darauf, nur noch die vorhandenen Aufträge während der Kündigungsfrist abzuarbeiten, können dies gewichtige Anhaltspunkte für eine tatsächlich getroffene Stilllegungsentscheidung sein.2. Ein Abfindungsanspruch stellt grundsätzlich einen Ausgleich für durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Nachteile und/oder eine Honorierung der Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung dar und keine Gegenleistung für anteilig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Dienste. Daher handelt es sich dann auch nicht um eine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2014 - 2 Ca 3546/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 108 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 113; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand