BAG - Urteil vom 28.05.2009
8 AZR 273/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 18 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 103; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613 a Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 370
DB 2009, 2216
EWiR § 17 KSchG 1/2010, 161
NZA 2009, 1267
ZIP 2010, 246
ZInsO 2009, 1968
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 634/07
ArbG Koblenz, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1794/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Auslegung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen im Kündigungsschutzverfahren; Wirksamwerden der Kündigung bei Massenentlassung

BAG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 273/08

DRsp Nr. 2009/20397

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Auslegung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen im Kündigungsschutzverfahren; Wirksamwerden der Kündigung bei Massenentlassung

Orientierungssätze: 1. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar, da es sich bei den Beschlüssen um nichttypische Willenserklärungen handelt. 2. Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige an die Agentur für Arbeit ausspricht. 3. Anzeigepflichtige Kündigungen dürfen bereits unmittelbar nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Eine anzeigepflichtige Kündigung beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG liegt, das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2008 - 3 Sa 634/07 - wird zurückgewiesen.