LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2010
1 Sa 687/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 817/08

Betriebsbedingte Kündigung bei Filialschließung in der Insolvenz; Abschluss eines Interessenausgleich mit Namensliste durch Gesamtbetriebsrats bei späterer Änderung des Sanierungskonzepts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 687/09

DRsp Nr. 2010/7838

Betriebsbedingte Kündigung bei Filialschließung in der Insolvenz; Abschluss eines Interessenausgleich mit Namensliste durch Gesamtbetriebsrats bei späterer Änderung des Sanierungskonzepts

1. Für den Abschluss eines Interessenausgleiches mit Namensliste i. S. d. § 125 InsO ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn das Unternehmen mit einem unternehmensweiten und unternehmenseinheitlichen Konzept saniert werden soll. 2. Wird beim Abschluss eines Interessenausgleichs von einem Sanierungskonzept ausgegangen, das die Schließung von 24 von 47 bestehenden Filialen des Arbeitgebers vorsieht, liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, der eine wesentliche Änderung der Sachlage i. S. d. § 125 InsO darstellen würde, wenn später statt der beabsichtigten 24 letztlich nur 22 Filialen geschlossen werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.09.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens-, 6 Ca 817/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4;

Tatbestand: