LAG Hamm - Urteil vom 17.12.2008
2 Sa 1020/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1784
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4752/07

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Sozialauswahl bei vorsorglich erklärter erneuter Kündigung; Ergänzung des arbeitgeberseitigen Vortrags im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1020/08

DRsp Nr. 2009/10341

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Sozialauswahl bei vorsorglich erklärter erneuter Kündigung; Ergänzung des arbeitgeberseitigen Vortrags im Kündigungsschutzprozess

1. Der Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, die gesetzlichen Kriterien ausreichend (nicht grob fehlerhaft) zu berücksichtigen bereits dann, wenn das Auswahlergebnis objektiv ausreichend (nicht grob fehlerhaft) ist; auch wenn der Arbeitgeber überhaupt keine sozialen Auswahlüberlegungen anstellt oder von unzutreffenden Bewertungskriterien ausgeht, kann das Ergebnis gemessen an den Maßstäben des § 1 Abs. 3 KSchG richtig sein, da eine Fehlbeurteilung der sozialen Gesichtspunkte durch den Arbeitgeber nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, wenn sie die getroffene Sozialauswahl tatsächlich entscheidungserheblich beeinflusst hat.