LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2014
2 Sa 23/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; InsO § 113 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 947/13

Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstilllegung bei ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung trotz fehlerhafter NamensangabeKurze Kündigungsfrist nach Ausspruch einer unwirksamer Kündigung durch den Insolvenzverwalter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 23/14

DRsp Nr. 2014/16128

Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstilllegung bei ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung trotz fehlerhafter Namensangabe Kurze Kündigungsfrist nach Ausspruch einer unwirksamer Kündigung durch den Insolvenzverwalter

1. Allein der Umstand, dass im Anhörungsschreiben an einer Stelle der Name offenkundig falsch bezeichnet ist, begründet keine Verwechslungsgefahr, durch die der Betriebsrat nicht in der Lage ist, sich ohne eigene Nachforschungen über die zu kündigende Person und über die Kündigungsgründe ein eigenes Bild zu machen und eine Stellungnahme abzugeben. 2. Eine irgendwie geartete Einschränkung dergestalt, dass sich der Insolvenzverwalter nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht mehr auf die kurze Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO berufen kann, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die die Wirkungen notwendiger Kündigungen im Insolvenzverfahren beschleunigen soll, entnehmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 - 2 Ca 947/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; InsO § 113 S. 2;

Tatbestand

1. 2.