LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2011
17 Sa 761/11
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 18; BGB § 174; BGB § 177; BGB § 180; BGB § 613a; InsO § 113; EulnsVO Art 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2422/10

Betriebsbedingte Kündigung; Sonderliquidationsverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO; Betriebsübergang; Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige; Zurückweisung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 761/11

DRsp Nr. 2012/6002

Betriebsbedingte Kündigung; Sonderliquidationsverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO; Betriebsübergang; Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige; Zurückweisung

Bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des griechischen Gesetzes Nr. 3429/2005 handelt es sich um ein Insolvenzverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EulnsVO (wie LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 - 21 Sa 91/09; LAG München 12. April 2011 - 9 Sa 1234/10). Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn durch bestandkräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt wurde. Hieran ist auch nach der durch die Rspr. Des EuGH (27. Januar 2001 - C-188/03 [Junk]) hervorgerufenen Rechtsprechungsänderung festzuhalten. Das unionsrechtliche und grundrechtliche Effektivitätsprinzip hindert nicht die Bindung der Arbeitsgerichte an eine inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsverwaltung (gegen LAG Düsseldorf 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 und LAG Düsseldorf 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. April 2011, 2 Ca 2422/10 wird auf ihre Kosten und mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen wird.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: