Insolvenzverwalter als Betreiber der Deponie bzgl. Erforderlichkeit einer tatsächlichen Betriebsführung; Inanspruchnahme für Nachsorgepflichten im Hinblick auf eine von einem Insolvenzverwalter betreute Deponie
VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 12 B 21.2051
DRsp Nr. 2022/16681
Insolvenzverwalter als Betreiber der Deponie bzgl. Erforderlichkeit einer tatsächlichen Betriebsführung; Inanspruchnahme für Nachsorgepflichten im Hinblick auf eine von einem Insolvenzverwalter betreute Deponie
1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann Betreiber der Deponie im Sinne von § 40 Abs. 1 und 2KrWG (bzw. § 36 Abs. 2KrW-/AbfG) sein, wenn er sie auch tatsächlich betreibt. Dies ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (automatisch) der Fall, denn die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein macht den Insolvenzverwalter nicht zum Deponiebetreiber. Vielmehr ist eine tatsächliche Betriebsführung erforderlich. Dabei ist unter "Betriebsführung" auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen.2. Für ein "Betreiben" im oben genannten Sinne genügt die Nichterfüllung dem Gemeinschuldner obliegender Pflichten alleine nicht. Vielmehr ist ein aktives Weiterführen des Betriebes durch den Insolvenzverwalter - und sei es auch nur für eine kurze Zeit - erforderlich. Nur so kann den Insolvenzverwalter auch eine Verhaltensverantwortlichkeit treffen.
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